Satzung der Boulodromedare Fulda e.V.
Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. März 2008
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Boulodromedare Fulda" mit Sitz in Fulda, Kreis Fulda. Er ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda einzutragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Boulespiels und die damit verbundene Jugendarbeit. Er wird verwirklicht insbesondere durch Übungsspiele, die Veranstaltung von Turnieren sowie die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften.
§ 4 Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft
Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeformular ist der Antrag zur Aufnahme in den Verein gestellt und die Anerkennung der Vereinssatzung erklärt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Neumitglieds.
Ein Austritt ist jeweils zum Ende des Spieljahres mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
§ 6 Hauptversammlung
Im I. Quartal des Spieljahres erfolgt die ordentliche Hauptversammlung.
Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn die Mehrheit des Vorstands dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/ 5 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Nennung des Grundes schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über den Verlauf der Hauptversammlungen wird vom Schriftführer ein Protokoll gefertigt. Es ist von 2 Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen und wird damit zum Bestandteil der Protokollbücher des Vereins.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident (-in)
- Vizepräsident (-in)
- Schatzmeister (-in), zugleich Schriftführer (-in)
Dies ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er wird von der Hauptversammlung für die Dauer eines Spieljahres in geheimer Wahl festgelegt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahlen einberufen.
Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
Folgende Bestimmungen gelten für das Innenverhältnis: Der Präsident kann über Beträge bis zu einer Höhe von 250 € allein, in Verbindung mit den anderen Vorstandsmitgliedern bis zu einer Höhe von 1000 € pro Geschäftsjahr verfügen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Spieljahr. Höhere Beträge sind von der Mitgliederversammlung zu bewilligen.
§ 8 Beiträge
Die Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt und sind nach der Hauptversammlung für das laufende Spieljahr fällig. Mitglieder, die im laufenden Spieljahr dem Verein beitreten, bezahlen den Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig im Voraus. Die Beiträge werden ausschließlich zur Förderung des Boulespiels verwendet. Dazu zählen insbesondere:
1. Vereinsveranstaltungen
2. Trainingsmaterial
3. Spielanlagen
4. Geschäftskosten
5. Abführung der Verbandsgebühren
6. Kostenerstattung bei Verbandssitzungen
§ 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich ist.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "BUND" – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können in einer Hauptversammlung durch 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn dies ein Tagesordnungspunkt in der Einladung ist.